Schema zur Beihilfe, § 27 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat.
b) Tathandlung: Hilfeleisten
Hilfeleisten ist jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder fördert. (str.)
-physisch oder psychisch-
c) Kausalität
Nach st. Rspr. muss die Hilfeleistung nicht kausal iSe conditio sine qua non sein, erforderlich ist aber, dass die Hilfeleistung die Tat tatsächlich erleichtert oder fördert.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
! Doppelter Gehilfenvorsatz: Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Haupttat als auch auf das eigene Hilfeleisten beziehen.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung § 28 StGB
V. Ergebnis
[BEACHTE: In den eigenen Überlegungen solltest Du auch immer die anderen in Betracht kommenden Täterschafts- und Beteiligungsformen durchprüfen.]
Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
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