Schema zum Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB

I. Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags

Das Gegenseitigkeits- bzw. synallagmatische Verhältnis steht für das Verhältnis beider Parteien beim Vertrag nach dem Prinzip "do ut des" (lat. "ich gebe, damit du gibst").

Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag.

II. Fällige und einredefreie Leistungspflicht

Die Fälligkeit tritt ein, wenn der Schuldner die Leistung verlangen kann.

III. Behebbarer Mangel

Die vom Schuldner zu erbringende Leistung muss möglich sein.

IV. Fristsetzung oder Ausnahme (§ 323 II BGB)

Die Fristsetzung ist eine empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Handlung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, auf die die §§ 104 ff. BGB grundsätzlich analoge Anwendung finden.

V. Erfolgloser Fristablauf

VI. Vertragstreuer Käufer

Ein vertragsuntreues Verhalten des Käufers führt zu einem Ausschluss des Rücktrittsrechts.

VII. § 323 V 2 BGB (keine Unerheblichkeit)

VIII. Kein Ausschluss, § 323 VI BGB

IX. Keine Verjährung, § 218 I 1 BGB

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