Schema zum Verwendungsersatz des gutgläubigen/unverklagten Besitzers für notwendige Verwendungen, § 994 I BGB

I. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung

Verwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Sache zugutekommen

II. Gutgläubigkeit/Nicht verklagt im Zeitpunkt der Verwendung

III. Notwendige Verwendung

Notwendig sind Verwendungen, wenn sie zum Erhalt oder zur Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind

IV. Keine gewöhnliche Verwendung, § 994 I 2 BGB

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