I. § 812 I S. 1, 1. Alt BGB
1. Etwas erlangt
Unter "etwas" ist jeder vermögenswerte Vorteil…
Schema zum Verwendungsersatz des gutgläubigen/unverklagten Besitzers für notwendige Verwendungen, § 994 I BGB
I. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung
Verwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Sache zugutekommen
II. Gutgläubigkeit/Nicht verklagt im Zeitpunkt der Verwendung
III. Notwendige Verwendung
Notwendig sind Verwendungen, wenn sie zum Erhalt oder zur Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind
IV. Keine gewöhnliche Verwendung, § 994 I 2 BGB
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