Schema zur Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB

I. Tatbestand des § 227 I StGB

1. Tatbestand des § 223 StGB

2. Erfolgsqualifikation des § 227 I StGB

a) Erfolg = Tod der verletzten Person

b) Kausalität

c) Objektive Zurechnung

Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.

d) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

P: Genügt die Vornahme der Körperverletzungshandlung oder muss ein Körperverletzungserfolg vorliegen?

P: Verhalten des Opfers führt zum Tod (+), wenn sich das selbstschädigende Verhalten als deliktstypische Reaktion darstellt (z.B. Fluchtversuch)

e) Mindestens § 18 StGB (Fahrlässigkeit) bzgl. des Todes

3. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes von § 223 StGB < - > Abgrenzung zu § 222 StGB

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Ergebnis

MERKE: Wenn der Tatbestand einschlägig ist, solltest Du auch immer an

den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB

die Erfolgsqualifikation der fahrlässigen schweren Körperverletzung, § 226 I StGB

die Erfolgsqualifikation​ der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, § 226 II StGB denken!

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