Schema zur Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB
I. Tatbestand des § 227 I StGB
1. Tatbestand des § 223 StGB
2. Erfolgsqualifikation des § 227 I StGB
a) Erfolg = Tod der verletzten Person
b) Kausalität
Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.
d) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
P: Genügt die Vornahme der Körperverletzungshandlung oder muss ein Körperverletzungserfolg vorliegen?
P: Verhalten des Opfers führt zum Tod (+), wenn sich das selbstschädigende Verhalten als deliktstypische Reaktion darstellt (z.B. Fluchtversuch)
e) Mindestens § 18 StGB (Fahrlässigkeit) bzgl. des Todes
3. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes von § 223 StGB <-> Abgrenzung zu § 222 StGB
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Ergebnis
MERKE: Wenn der Tatbestand einschlägig ist, solltest Du auch immer an
den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
die Erfolgsqualifikation der fahrlässigen schweren Körperverletzung, § 226 I StGB
die Erfolgsqualifikation der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, § 226 II StGB denken!
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