Schema zur gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatbestand des § 223 StGB

b) Körperverletzung wurde durch gefährliche Mittel / Begehungsweise begangen

1) Nr. 1: Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (konkretes Gefährdungsdelikt)

  • Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen.
P: Stoffe des täglichen Bedarfs (+), abhängig von Dosierung (z.B. auch Salz)
 
  • andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken.

 

  • beibringen = Einführen der Stoffe in oder Auftragen der Stoffe auf den Körper eines anderen, sodass die Stoffe in der Lage sind, ihre schädigende Eigenschaft zu entfalten.

2) Nr. 2: mittels einer Waffe oder anderem gefährlichen Werkzeug (konkretes Gefährdungsdelikt)

  • Waffe = jeder Gegenstand, der seiner Art nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Erfasst sind jedenfalls alle in § 1 WaffG bezeichneten Gegenstände. Der Begriff der Waffe ist dabei im strafrechtlich-technischen Sinn zu verstehen und geht über die Definitionen des WaffG hinaus.
P: geladene Gaspistole (+)
P: geladene Schreckschusswaffe (+)
 

P: unbewegliche Gegenstände (-)
P: Körperteile des Täters (-)
P: "mittels"

3) Nr. 3: hinterlistiger Überfall (abstraktes Gefährdungsdelikt)

  • Überfall = Angriff auf den Verletzten, auf den er sich nicht versieht und auf den er sich deswegen auch nicht vorbereiten kann.
  • hinterlistig = wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.
P: Ausnutzen des Überraschungsmoments (-)
 

4) Nr. 4: gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten (abstraktes Gefährdungsdelikt)

Erforderlich für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der "gemeinschaftlichen" Begehung ist es, dass das Opfer am Tatort mindestens zwei Personen gegenübersteht (BGH StV 1994, 542; NStZ 2011, 576, 577; MünchKommStGB/Hardtung StGB § 224 Rn 26; Wessels/Hettinger BT-1 Rn 281), wobei es ausreicht, wenn lediglich einer die Körperverletzungshandlung unmittelbar ausführt, sofern der andere oder die anderen den Täter zumindest aktiv physisch oder psychisch am Tatort unterstützen.

5) Nr. 5: lebensgefährdende Behandlung (konkretes Gefährdungsdelikt h.M. / abstraktes Gefährdungsdelikt Rspr.)
 

P: Lebensgefährdung ex ante oder ex post zu beurteilen

P: Lebensgefährdende Behandlung durch Unterlassen (+), bei Bestehen einer Garantenstellung zur Verhinderung der Gefahrverwirklichung

c) Kausalität

d) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
 

II. Rechtswidrigkeit 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Ergebnis
 

MERKE: Immer auch an 

die Erfolgsqualifikation der fahrlässigen schweren Körperverletzung, § 226 I StGB
die Erfolgsqualifikation der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, § 226 II StGB
die Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB denken!

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