Schema zum Verwendungsersatzanspruch, § 999 I BGB

I. Verwendungen eines Vorbesitzers

Rechtsvorgänger im Besitz muss Verwendungen auf die herauszugebende Sache gemacht und dadurch einen Verwendungsersatzanspruch nach den §§ 994 ff. BGB erworben haben

II. Rechtsnachfolge im Besitz

Es muss eine Rechtsnachfolge im Besitz erfolgt sein (zB. § 857 BGB)

III. Rechtsfolgen

1. Anspruchsübergang auf den neuen Besitzer

2. Kein Forderungsübergang bei Genehmigung durch den Vorbesitzer

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