Die Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger und…
Schema zum Verwendungsersatzanspruch, § 999 I BGB
I. Verwendungen eines Vorbesitzers
Rechtsvorgänger im Besitz muss Verwendungen auf die herauszugebende Sache gemacht und dadurch einen Verwendungsersatzanspruch nach den §§ 994 ff. BGB erworben haben
II. Rechtsnachfolge im Besitz
Es muss eine Rechtsnachfolge im Besitz erfolgt sein (zB. § 857 BGB)
III. Rechtsfolgen
1. Anspruchsübergang auf den neuen Besitzer
2. Kein Forderungsübergang bei Genehmigung durch den Vorbesitzer
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