Schema zur Beendigung eines Zivilverfahrens

1. Klagerücknahme

Durch die Klagerücknahme nach § 269 ZPO wird die Rechtshängigkeit beseitigt. Der Kläger kann den Anspruch erneut in einem späteren Prozess einklagen. Die Kosten des Rechtsstreites hat nach § 269 III, IV ZPO grundsätzlich der Kläger zu tragen. Anders ist dies, wenn der Klageanlass vor der Rechtshängigkeit weggefallen ist, § 269 III 3 ZPO. Die Kostentragungspflicht bestimmt sich dann unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

2. Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1 ZPO

Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur, bestehend aus einer Prozesshandlung und einem materiellen Rechtsgeschäft. Nach § 779 I BGB handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden. Der Prozessvergleich beendet den Zivilprozess. Er ist gem. § 794 I Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel.

3. Beidseitige Erledigungserklärung, § 91a BGB

Durch die beidseitige Erledigungserklärung wird die Rechtshängigkeit der Klage beseitigt. Über die Hauptsache wird nicht mehr entschieden. Der Kostenbeschluss ergeht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie aufgrund von Billigkeitserwägungen, § 91a I 1 ZPO.

4. Einseitige Erledigungserklärung

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist eine Klageänderung gerichtet auf die Feststellung, dass sich der bereits rechtshängige Rechtsstreit erledigt hat. Es ergeht ein Feststellungsurteil über die Erledigungsfrage.

5. Klageverzicht

Bei einem Klageverzicht ergeht nach § 304 ZPO ein Verzichtsurteil. Eine neue Klage durch den Kläger ist unzulässig, da das Verzichtsurteil in Rechtskraft erwächst, § 322 I ZPO. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger, § 91 ZPO.

6. Anerkenntnis, § 307 ZPO

Im Falle eines Anerkenntnisses ergeht ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO. Die Kosten hat der Beklagte zu tragen, § 91 ZPO. Eine Ausnahme besteht nach § 93 ZPO nur dann, wenn die Klage durch den Kläger überraschend war und der Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis erteilt hat.

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