Schema zur actio libera in causa (a.l.i.c.)
A. Strafbarkeit aus dem Erfolgsdelikt
I. Tatbestand (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld
Problem: Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB (+)
Durch das Erreichen der absoluten Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt des Tatbegehens kommt eine Strafbarkeit aus dem Erfolgsdelikt wegen § 20 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Aus kriminalpolitischen Interessen erscheint eine Bestrafung nur aus § 323a StGB mit Blick auf den Strafrahmen der Norm jedoch unbillig.
Zu diskutieren ist die actio libera in causa:
1. Voraussetzungen
a. Defektzustand zum Zeitpunkt der Tatbegehung
b. Vorsätzliches Herbeiführen des Defektzustandes
c. Vorsätzliche Tatbegehung im Defektzustand
2. Rechtliche Bewertung
a. Ausnahmemodell
Nach dem Ausnahmemodell muss der Täter zum Zeitpunkt der vorsätzlichen Tatbegehung ausnahmsweise nicht schuldfähig gewesen sein. Es läge eine Ausnahme von § 20 StGB vor.
b. Ausdehnungsmodell
Das Ausdehnungsmodell versteht den Wortlaut des § 20 StGB weit: Der Terminus „bei Begehung der Tat“ bezieht auch das Vorverhalten des in den Rausch Versetzens ein, in welchem der Täter schuldfähig war.
c. Streitentscheid
Sowohl das Ausnahmemodell als auch das Ausdehnungsmodell sind mit Blick auf Art. 103 II GG abzulehnen. Auch versteht der Gesetzgeber den Wortlaut „bei Begehung der Tat“ nicht anders als in den §§ 16 I, II, 17 StGB, was gegen das Ausdehnungsmodell spricht.
IV. Ergebnis: Strafbarkeit (-)
B. Strafbarkeit aus Erfolgsdelikt i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. (+)
I. Tatbestand
1. Tatbestandslösung
Nach dieser Ansicht stellt das sich Betrinken die strafwürdige Tathandlung dar, durch die sich der Täter in die Schuldunfähigkeit brachte.
2. Lösung über die mittelbare Täterschaft
Diese Ansicht stellt auf die Konstellation des § 25 I Alt. 2 StGB ab: Der Täter verwendet sich selbst als schuldloses Werkzeug, um die Tat zu begehen. Aufgrund der durch § 25 I Alt. 2 StGB vermittelten 3 - Personen-Konstellation ist dieser Auffassung nicht zu folgen.
3. Ablehnung der a.l.i.c.
Eine weitere Auffassung lehnt die a.l.i.c. ab und bestraft nur aus § 323a StGB. Aufgrund des kriminalpolitischen Interesses an einer weiterreichenden Bestrafung ist dieser Auffassung nicht zu folgen.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Indem der Täter das Sich-Betrinken als Tathandlung schuldfähig herbeigeführt hat, ist auch die Schuld zu bejahen.
IV. Ergebnis
Strafbarkeit aus Erfolgsdelikt i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. (+)
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