Schema zur Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
wenn Schuldner materielle Einwendungen geltend macht, die den titulierten Anspruch betreffen
2. Zuständigkeit
- Urteile: Prozessgericht des ersten Rechtszugs, §§ 767 I, 802 ZPO
- Vollstreckbare Urkunden: Gericht des Schuldnerwohnsitzes, § 797 V ZPO
3. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
4. Rechtsschutzbedürfnis
schon (+), wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevorsteht.
II. Begründetheit
Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn der titulierte Anspruch nicht besteht und die in Frage kommenden Einwendungen nicht präkludiert sind gem. § 767 II ZPO.
P: Präklusion von Gestaltungsrechten
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