Schema zur Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

I. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit

wenn Schuldner materielle Einwendungen geltend macht, die den titulierten Anspruch betreffen

2. Zuständigkeit

  • Urteile: Prozessgericht des ersten Rechtszugs, §§ 767 I, 802 ZPO
  • Vollstreckbare Urkunden: Gericht des Schuldnerwohnsitzes, § 797 V ZPO

3. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

4. Rechtsschutzbedürfnis

schon (+), wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevorsteht.

II. Begründetheit

Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn der titulierte Anspruch nicht besteht und die in Frage kommenden Einwendungen nicht präkludiert sind gem. § 767 II ZPO.

P: Präklusion von Gestaltungsrechten

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