Schema zur Realkonkurrenz (Tatmehrheit, § 53 StGB)

I. Realkonkurrenz (Tatmehrheit, § 53 StGB)

1. Mehrere Handlungen

2. Verletzung von Tatbeständen

a) zwei oder mehrere verschiedene Tatbestände oder

b) ein Tatbestand mehrmals

3. keine Gesetzeskonkurrenz

a) mitbestrafte Vortat

Taten, die der Vorbereitung der Haupttat dienen und deren Unrechtsgehalt bereits in dem Haupttatbestand enthalten ist.

b) Mitbestrafte Nachtat

Taten, die der Sicherung der Haupttat dienen und deren Unrechtsgehalt bereits in dem Haupttatbestand enthalten ist.

Immer auch an die Abgrenzung zur Tateinheit denken!

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