Schema zu (vertraglichen) Pfandrechten
I. Zu sichernde Forderung
Bei einem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht handelt es sich um ein streng akzessorisches Sicherungsrecht, welches eine zu sichernde Forderung voraussetzt.
II. Dingliche Einigung
Nach § 1205 I 1 BGB müssen sich der Gläubiger und der Eigentümer darüber einig sein, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Es finden die allgemeinen Regelungen der Rechtsgeschäftslehre Anwendung, §§ 104 ff. BGB.
III. Übergabe
Nach § 1205 I 1 BGB muss der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergeben. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts, § 1205 I 2 BGB.
IV. Einig-Sein
Der Gläubiger und der Eigentümer müssen sich zum Zeitpunkt der Übergabe über den Pfandrechtserwerb noch einig sein.
V. Berechtigung
Der Besteller des Pfandrechts muss verfügungsbefugter Eigentümer oder der zur Verfügung berechtigte Nichteigentümer sein. Sofern der Besteller nicht Eigentümer der Sache ist, ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 1207 BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB zu prüfen.
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