Schema zur unberechtigten GoA, § 678 BGB | Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz
jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit
II. Fremdheit des GeschäftsIm Rahmen von § 677 BGB sind drei Arten von "fremden Geschäften" bekannt: das subjektiv fremde Geschäft, das objektiv fremde Geschäft sowie das "auch-fremde" Geschäft.
1. Objektiv fremdes Geschäft
ist gegeben, wenn aus der Sicht des Geschäftsführers ein fremdes Geschäft vorliegt
Objektiv fremd ist ein Geschäft, wenn es schon nach seinen äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.
2. "Auch-fremdes" Geschäft
"Auch-fremdes" Geschäft ist ein Geschäft, das sowohl in den Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsherrn als auch in den des Geschäftsführers fällt.
P: Pflichtgebundener Geschäftsführer
P: Private Aufopferung zur Gefahrenabwehr
P: Öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr
3. Subjektiv fremdes Geschäft
Subjektiv fremd ist ein Geschäft, wenn der Fremdcharakter eines Geschäfts zunächst nicht ersichtlich ist. Diese können zunächst objektiv eigene oder auch neutrale Geschäfte darstellen.
III. Fremdgeschäftsführungswille des GeschäftsführersBeim Fremdgeschäftsführungswillen führt der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft, das nicht zu seinen eigenen Angelegenheiten gehört. Er ist sich dieser Fremdheit auch bewusst und will das Geschäft auch als fremdes führen.
Beachte:
Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet
Bei "auch-fremden" Geschäften muss der Fremdgeschäftsführungswille äußerlich erkennbar sein.
[ wenn (-), dann an die angemaßte GoA, §§ 687 II, 678 BGB denken ]
IV. Ohne Auftrag / BerechtigungKein Vertrag mit dem Geschäftsherrn / kein gesetzliches Schuldverhältnis / keine spezielle gesetzliche Verpflichtung
V. GoA ist unberechtigtDie Geschäftsbesorgung entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
nicht nach § 679 BGB berechtigt noch genehmigt § 684 BGB
VI. Rechtsfolgen1. Anspruch auf Schadensersatz § 678 BGB
2. Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB und §§ 823 ff. BGB
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