Schema zur unberechtigten GoA, § 678 BGB | Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz
I. Geschäftsbesorgung (Anspruchssteller = Geschäftsherr)
II. Fremdheit des Geschäft
Im Rahmen von § 677 BGB sind drei Arten von "fremden Geschäften" bekannt: das subjektiv fremde Geschäft, das objektiv fremde Geschäft sowie das "auch-fremde" Geschäft.
1. Objektiv fremdes Geschäft
ist gegeben, wenn aus der Sicht des Geschäftsführers ein fremdes Geschäft vorliegt
Objektiv fremd ist ein Geschäft, wenn es schon nach seinen äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.
2. "Auch-fremdes" Geschäft
"Auch-fremdes" Geschäft ist ein Geschäft, dass sowohl in den Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsherrn als auch in den des Geschäftsführers fällt.
P: Pflichtgebundener Geschäftsführer
P: Private Aufopferung zur Gefahrenabwehr
P: Öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr
3. Subjektiv fremdes Geschäft
Subjektiv fremd ist ein Geschäft, wenn der Fremdcharakter eines Geschäfts zunächst nicht ersichtlich ist. Diese können zunächst objektiv eigene oder auch neutrale Geschäfte darstellen.
III. Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers
Bei objektiv fremden Geschäften wird wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet
Bei "auch-fremden" Geschäften muss der Fremdgeschäftsführungswille äußerlich erkennbar sein.
IV. Ohne Auftrag / Berechtigung
V. GoA ist unberechtigt
nicht nach § 679 BGB berechtigt noch genehmigt § 684 BGB
VI. Rechtsfolgen
2. Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB und §§ 823 ff. BGB
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