Schema zum schweren Diebstahl, § 244 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt

(1) Sache

Jeder körperliche Gegenstand

(2) fremd

Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört.

(3) beweglich

Beweglich ist eine Sache, die von ihrem bisherigen Standort körperlich entfernt werden kann und durch die Wegnahme auch entfernt wird.

b) Wegnahme

Wegnahme ist die Aufhebung fremden und die Herstellung neuen, nicht notwendig tätereigenem Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

c) § 244

(1) Gefährliche Tatausführung

(aa) Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

Beisichführen

Ein Täter führt eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn ihm das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, d.h. So in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann.

Waffe

Unter „Waffe“ ist eine solche im technischen Sinn zu verstehen, die zwecks Kampfunfähig-Machung, Verletzung oder Tötung gefertigt wurde, also Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen. Sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, (nicht notwendigerweise Menschen) zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Werkzeug

Ein Werkzeug setzt voraus, dass der Täter eine (bewegliche) Sache bei sich führt, die als Tatmittel in Betracht kommt. Diese muss mindestens objektiv gefährlich, also auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sein, bei entsprechender Verwendung erhebliche Verletzungen herbei zu führen.

(bb) Beisichführen eines sonst. Werkzeugs/Mittels, um Widerstand zu brechen

(2) Bandenmitglieder

Unter eine Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

(3) Wohnungseinbruch

Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, ohne dass jedoch angesichts des Gesetzeszwecks zwingend Schlafräume vorhanden sein müssten.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. der Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

b) Vorsatz bzgl. der qualifizierenden Umstände.

c) Zueignungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Ergebnis

[BEACHTE: Denk auch immer im Anschluss an verwandte Straftatbestände oder das auch ein Regelbeispiel verwirklicht worden sein könnte.]

Regelbeispiele besonders schwerer Diebstahl, §§ 242 I, 243 StGB

Raub, § 249 StGB

Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

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