Schema zur angemaßten GoA, §§ 687 II, 678 BGB | Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz
I. Geschäftsbesorgung (Anspruchssteller = Geschäftsherr)
jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit
II. Fremdheit des Geschäfts
Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit (positive Kenntnis erforderlich)
III. Mit Eigengeschäftsführungswille
Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit (positive Kenntnis erforderlich)
IV. Ohne Berechtigung
V. Rechtsfolgen
1. Schadensersatz §§ 687 II, 678 BGB
2. Herausgabe des durch die Geschäftsführung erlangten (auch Gewinn des Geschäftsherrn)
VI. Keine Verjährung
§ 195 BGB: 3 Jahre ab Ende des Jahres
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