I. § 812 I S. 1, 1. Alt BGB
1. Etwas erlangt
Unter "etwas" ist jeder vermögenswerte Vorteil…
Schema zur angemaßten GoA, §§ 687 II, 678 BGB | Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz
Dabei handelt der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft wissentlich als sein eigenes
I. Geschäftsbesorgung (Anspruchssteller = Geschäftsherr)
IV. Ohne Berechtigung
V. Rechtsfolgen
I. Geschäftsbesorgung (Anspruchssteller = Geschäftsherr)
jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit
II. Fremdheit des Geschäfts
Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit (positive Kenntnis erforderlich)
III. Mit Eigengeschäftsführungswille
Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit (positive Kenntnis erforderlich)
V. Rechtsfolgen
1. Schadensersatz §§ 687 II, 678 BGB
2. Herausgabe des durch die Geschäftsführung erlangten (auch Gewinn des Geschäftsherrn)
2. Herausgabe des durch die Geschäftsführung erlangten (auch Gewinn des Geschäftsherrn)
VI. Keine Verjährung
§ 195 BGB: 3 Jahre ab Ende des Jahres
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