Schema zur angemaßten GoA, §§ 687 II, 678 BGB | Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz

Dabei handelt der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft wissentlich als sein eigenes

I. Geschäftsbesorgung (Anspruchssteller = Geschäftsherr)

jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit
 

II. Fremdheit des Geschäft

Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit (positive Kenntnis erforderlich)
 

III. Mit Eigengeschäftsführungswille

Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit (positive Kenntnis erforderlich)
 

IV. Ohne Berechtigung

V. Rechtsfogen

1. Schadensersatz §§ 687 II, 678 BGB
2. Herausgabe des durch die Geschäftsführung erlangten (auch Gewinn des Geschäftsherrn)
 
VI. Keine Verjährung
§ 195 BGB: 3 Jahre ab Ende des Jahres

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