Schema zum Vertretenmüssen, § 278 BGB
I. Eigenes Verschulden
1. Verschuldensfähigkeit, § 276 I 1 BGB
a) Verschuldensunfähig
b) Beschränkt verschuldensfähig
c) Verschuldensfähig
2. Verschuldensformen
a) Vorsatz
b) Fahrlässigkeit
c) Grobe Fahrlässigkeit
d) Eigenübliche Sorgfalt
3. Haftungsmaßstab
a) Grds.: Schädiger haftet für jede Fahrlässigkeit (objektiver Haftungsmaßstab)
b) Gesetzliche Beschränkungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
c) Gesetzliche Beschränkungen auf eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB
d) Vertragliche Beschränkungen
e) Gesetzliche Haftungsverschärfungen
f) Vertragliche Haftungsverschärfungen
II. Fremdes Verschulden
1. Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB
a) Schuldverhältnis (zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner)
Bereits bestehendes Schuldverhältnis sowie vorvertragliches Schuldverhältnis iSd. § 311 II BGB
Nicht ausreichend, wenn durch die Handlung erst ein Schuldverhältnis entsteht
b) Erfüllungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird.
(Zwischen Erfüllungsgehilfen und Schuldner muss kein Schuldverhältnis bestehen)
c) Erfüllung einer Verbindlichkeit
In Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt ein Erfüllungsgehilfe, wenn ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihm zugewiesen wurden.
Nicht, wenn nur bei Gelegenheit gehandelt wurde, d.h. wenn die Handlung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenden Aufgabe stand.
d) Schuldhaftes Handeln des Erfüllungsgehilfen
Vorsätzlich oder fahrlässig iSv. § 276 BGB (etwaige Haftungsmilderungen gelten auch für den Erfüllungsgehilfen des Schuldners)
e) Kein Haftungsausschluss
Entgegen § 276 III BGB kann auch die Vorsatzhaftung für einen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen werden.
2. Zurechnung des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters, § 278 BGB
a) Schuldverhältnis
Bereits bestehendes Schuldverhältnis sowie vorvertragliches Schuldverhältnis iSd. § 311 II BGB
Nicht ausreichend, wenn durch die Handlung erst ein Schuldverhältnis entsteht
b) Gesetzlicher Vertreter
(insbes. Eltern, Vormund, Pfleger, Ehegatte im Falle des § 1357 BGB)
c) Erfüllung einer Verbindlichkeit
In Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt ein Erfüllungsgehilfe, wenn ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihm zugewiesen wurden.
Nicht, wenn nur bei Gelegenheit gehandelt wurde, d.h. wenn die Handlung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenden Aufgabe stand.
d) Schuldhaftes Handeln des Erfüllungsgehilfen
Vorsätzlich oder fahrlässig iSv. § 276 BGB (etwaige Haftungsmilderungen gelten auch für den Erfüllungsgehilfen des Schuldners)
e) Kein Haftungsausschluss
Entgegen § 276 III BGB kann auch die Vorsatzhaftung für einen gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen werden, § 276 II BGB.
3. Organzurechnung
Einer juristischen Person wird das Handeln ihrer Organe gem. § 31 BGB zugerechnet
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