Schema zum Vertretenmüssen, § 278 BGB

I. Eigenes Verschulden

1. Verschuldensfähigkeit, § 276 I 1 BGB

a) Verschuldensunfähig

b) Beschränkt verschuldensfähig

c) Verschuldensfähig

2. Verschuldensformen

a) Vorsatz

b) Fahrlässigkeit

c) Grobe Fahrlässigkeit

d) Eigenübliche Sorgfalt

3. Haftungsmaßstab

a) Grds.: Schädiger haftet für jede Fahrlässigkeit (objektiver Haftungsmaßstab)

b) Gesetzliche Beschränkungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

c) Gesetzliche Beschränkungen auf eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB

d) Vertragliche Beschränkungen

e) Gesetzliche Haftungsverschärfungen

f) Vertragliche Haftungsverschärfungen

II. Fremdes Verschulden

1. Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB

a) Schuldverhältnis (zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner)

Bereits bestehendes Schuldverhältnis sowie vorvertragliches Schuldverhältnis iSd. § 311 II BGB

Nicht ausreichend, wenn durch die Handlung erst ein Schuldverhältnis entsteht

b) Erfüllungsgehilfe

Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird.

(Zwischen Erfüllungsgehilfen und Schuldner muss kein Schuldverhältnis bestehen)

c) Erfüllung einer Verbindlichkeit

In Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt ein Erfüllungsgehilfe, wenn ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihm zugewiesen wurden.

Nicht, wenn nur bei Gelegenheit gehandelt wurde, d.h. wenn die Handlung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenden Aufgabe stand.

d) Schuldhaftes Handeln des Erfüllungsgehilfen

Vorsätzlich oder fahrlässig iSv. § 276 BGB (etwaige Haftungsmilderungen gelten auch für den Erfüllungsgehilfen des Schuldners)

e) Kein Haftungsausschluss

Entgegen § 276 III BGB kann auch die Vorsatzhaftung für einen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen werden.

2. Zurechnung des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters, § 278 BGB

a) Schuldverhältnis

Bereits bestehendes Schuldverhältnis sowie vorvertragliches Schuldverhältnis iSd. § 311 II BGB

Nicht ausreichend, wenn durch die Handlung erst ein Schuldverhältnis entsteht

b) Gesetzlicher Vertreter

(insbes. Eltern, Vormund, Pfleger, Ehegatte im Falle des § 1357 BGB)

c) Erfüllung einer Verbindlichkeit

In Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt ein Erfüllungsgehilfe, wenn ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihm zugewiesen wurden.

Nicht, wenn nur bei Gelegenheit gehandelt wurde, d.h. wenn die Handlung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenden Aufgabe stand.

d) Schuldhaftes Handeln des Erfüllungsgehilfen

Vorsätzlich oder fahrlässig iSv. § 276 BGB (etwaige Haftungsmilderungen gelten auch für den Erfüllungsgehilfen des Schuldners)

e) Kein Haftungsausschluss

Entgegen § 276 III BGB kann auch die Vorsatzhaftung für einen gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen werden, § 276 II BGB.

3. Organzurechnung

Einer juristischen Person wird das Handeln ihrer Organe gem. § 31 BGB zugerechnet

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