Schema zur Sachbeschädigung, § 303 I StGB

I. Tatbestand i.S.d. § 303 I StGB

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt: fremde Sache

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand.

Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch im Eigentum eines anderen als des Täters steht.

b) Handlung: Beschädigen/Zerstören

Beschädigen

Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird (= Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (= Brauchbarkeitsminderung).

Zerstören

Zerstören ist nur ein stärkerer Grad des Beschädigens, d.h. eine Einwirkung mit der Folge, dass die bestimmungsmäßige Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben wird.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafantrag, § 303c StGB

V. Ergebnis

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