Schema zur Nötigung, § 240 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nötigen
(1) mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigungsmittel)
- Gewalt in Form von vis absoluta oder vis compulsiva. Der Gewaltbegriff ist umstritten.
P: Gewalt gegen Dritte (+), wenn die zu nötigende Person dem Opfer der Gewalteinwirkung so nahesteht, dass sie sich hierdurch beeinflussen lässt.
P: Gewalt durch Unterlassen (+), bei Garantenstellung für die Abwendung körperlich wirkenden Zwanges bei vorausgegangenem, unvorsätzlichem Handeln (z.B. unbewusstes Einsperren).
P: Gewalt gegen Sachen (+), soweit mittelbar physische Auswirkung auf die Person des Genötigten (z.B. kalte Räumung durch Sperren der Strom-/ Wasserzufuhr)
P: Gewalt durch (verkehrswidriges) Verhalten im Straßenverkehr (+), je nach Intensität und körperlicher Auswirkung (starkes Schwitzen, Herzrasen vor Panik). Beispiel: dichtes + drängendes Auffahren.
P: Drohung mit Unterlassen (+), wenn es für den Bedrohten motivierende Kraft hat und aus dessen Sicht der Täter Herr des Geschehens ist, dass Herbeiführung und Verhinderung des Nachteils (wenn auch nur scheinbar) in seiner Macht stehen.
P: Drohung gegen Dritte (+). (Ein bestimmtes Näheverhältnis ist nicht erforderlich!)
(2) Nötigungserfolg = Handeln, Dulden oder Unterlassen
c) Kausalität
Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.
2. Subjektiver Tatbestand
Bedingter Vorsatz reicht aus.
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Verwerflichkeit der Nötigung, § 240 II StGB (bei der Anwendung von Gewalt indiziert!)
- Verwerflichkeit des Zwecks
- Verwerflichkeit des Mittels (Mittel der Gewalt immer (+))
- Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation
P: (rechtmäßige) Demonstrationen (-)
= wegen Art. 5 und Art. 8 GG geschützt.
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Qualifikation § 240 IV StGB
- Nr. 1 Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigen
- Nr. 2 Zur Nötigung Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbrauchen
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