Schema zur falschen Verdächtigung, § 164 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Verdächtigen

Ist das Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen.

P: wertende Schlussfolgerungen (-)

P: Leugnen der eigenen Tat, ohne den Verdacht auf eine konkret andere Person zu lenken, selbst wenn der Verdacht automatisch auf eine bestimmte Person fällt (-) < - > konkrete Benennung (+)

P: durch Unterlassen (+), bei Garantenpflicht und Verschweigen von Umständen, die den Verdacht widerlegen können.

b) Gegenstand der Verdächtigung = Rechtswidrige Tat

Rechtswidriges, einem Straftatbestand unterfallendes Verhalten. -> Auslösen eines Anfangsverdachts ausreichend (+).

c) Objektive Unwahrheit der Verdächtigung

d) Verdächtigter = andere identifizierbare Person < - > Anzeigen ohne hinreichend genaue Bestimmung/ Selbstbezichtigung ggf. § 145 d StGB

e) Adressat = zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Behörde § 158 I StPO (idR StA/ Polizei)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz "wider besseres Wissen"

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

-> Dolus directus II erforderlich! < - > Eventualis (-)

II. Rechtswidrigkeit

  • Rechtfertigung entsprechend § 193 StGB (-)
  • Einwilligung des falsch Verdächtigten nicht möglich -> Rechtsgut = auch Strafrechtspflege, die für den Verdächtigten nicht disponibel ist!

III. Schuld

IV. Ergebnis

[ ! VERFAHRENSHINWEIS: Bei Anhängigkeit eines Strafverfahrens wegen der angezeigten Tat soll die StA nach § 154 e I StPO von der Klageerhebung bis zum Abschluss des Verfahrens absehen. ]

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