Schema zur Aussetzung, § 221 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
(1) Abs. 1 Nr. 1: Einen Menschen in eine hilflose Lage versetzen
In eine hilflose Lage wird eine Person versetzt, wenn eine Lage geschaffen wird, in der sich diese Person ohne fremde Hilfe nicht gegen Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit schützen kann und solche Hilfe nicht vorhanden ist
(2) Abs. 1 Nr. 2: Einen Menschen in einer hilflosen Lage im Stich lassen, trotz Obhuts- oder Beistandspflicht
aa) Im Stich gelassen wird eine Person, der eine tatsächliche Beistandsmöglichkeit vorenthalten wird. Dafür ist ein räumliches Verlassen nicht notwendig.
bb) Der Täter muss eine Beistandspflicht im Sinne einer Garantenstellung haben.
b) Taterfolg: konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
(1) Gesundheitsschädigung: Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art.
(2) schwer: Die Schwere der Gesundheitsschädigung muss den Folgen ähnlich des § 226 StGB entsprechen, wobei § 226 StGB nicht abschließend verstanden wird. Neben den Folgen des § 226 StGB umfasst der Begriff auch solche Gesundheitsschäden, die einen vergleichbaren Schweregrad und eine damit einhergehende längere Behandlungsdauer aufweisen
(3) konkrete Gefahr: Situation, in der der Eintritt des Erfolges nur noch vom Zufall abhängt.
c) Kausalität
Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
d) Objektive Zurechnung (nach Lit.; Rspr. kennt diesen Prüfungspunkt nicht und löst alles über die Kausalität!)
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes § 15 StGB
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Qualifikation § 221 II Nr. 1: Aussetzung des eigenen Kindes oder einer Person, die ihm zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist.
III. Erfolgsqualifikationen:
- § 221 II Nr. 2: schwere Gesundheitsschädigung des Opfers
- § 221 III: Tod des Opfers
- subjektiver Tatbestand: jedenfalls Fahrlässigkeit § 18 StGB
Problemumriss: Grunddelikt straflos, fahrlässiger Erfolgseintritt begründet Versuchsstrafbarkeit, obwohl nur strafmodifizierende (strafschärfende) Wirkung.
Lit: maßgeblich Strafbarkeit des Grunddelikts. Erfolgsqualifizierter Versuch von § 221 StGB straflos.
Rspr: Versuchsstrafbarkeit (+), weil sonst der Versuch eines Verbrechens straflos (§ 221 III StGB = Mindeststrafe von drei Jahren)
IV. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
V. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
VI. Strafzumessung § 221 IV StGB (minderschwerer Fall)
VII. Ergebnis
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