Schema zur Aussetzung, § 221 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung

(1) Abs. 1 Nr. 1: Einen Menschen in eine hilflose Lage versetzen

In eine hilflose Lage wird eine Person versetzt, wenn eine Lage geschaffen wird, in der sich diese Person ohne fremde Hilfe nicht gegen Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit schützen kann und solche Hilfe nicht vorhanden ist

(2) Abs. 1 Nr. 2: Einen Menschen in einer hilflosen Lage im Stich lassen, trotz Obhuts- oder Beistandspflicht

aa) Im Stich gelassen wird eine Person, der eine tatsächliche Beistandsmöglichkeit vorenthalten wird. Dafür ist ein räumliches Verlassen nicht notwendig. 
bb) Der Täter muss eine Beistandspflicht im Sinne einer Garantenstellung haben. 
 

b) Taterfolg: konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

(1) Gesundheitsschädigung: Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art.
(2) schwer: Die Schwere der Gesundheitsschädigung muss den Folgen ähnlich des § 226 StGB entsprechen, wobei § 226 StGB nicht abschließend verstanden wird. Neben den Folgen des § 226 StGB umfasst der Begriff auch solche Gesundheitsschäden, die einen vergleichbaren Schweregrad und eine damit einhergehende längere Behandlungsdauer aufweisen
(3) konkrete Gefahr: Situation, in der der Eintritt des Erfolges nur noch vom Zufall abhängt.

c) Kausalität

Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

d) Objektive Zurechnung (nach Lit.; Rspr. kennt diesen Prüfungspunkt nicht und löst alles über die Kausalität!)

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes § 15 StGB
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Qualifikation § 221 II Nr. 1: Aussetzung des eigenen Kindes oder einer Person, die ihm zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist.

III. Erfolgsqualifikationen:

  1. § 221 II Nr. 2: schwere Gesundheitsschädigung des Opfers
  2. § 221 III: Tod des Opfers
  3. subjektiver Tatbestand: jedenfalls Fahrlässigkeit § 18 StGB
hier: Problem des erfolgsqualifizierten Versuchs (Eintritt der schweren Folge im Versuchsstadium)
Problemumriss: Grunddelikt straflos, fahrlässiger Erfolgseintritt begründet Versuchsstrafbarkeit, obwohl nur strafmodifizierende (strafschärfende) Wirkung.

Lit: maßgeblich Strafbarkeit des Grunddelikts. Erfolgsqualifizierter Versuch von § 221 StGB straflos.
Rspr: Versuchsstrafbarkeit (+), weil sonst der Versuch eines Verbrechens straflos (§ 221 III StGB = Mindeststrafe von drei Jahren)

IV. Rechtswidrigkeit 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

V. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

VI. Strafzumessung § 221 IV StGB (minderschwerer Fall)

VII. Ergebnis


     Zum eBook Download
Alle Schemata aus dem Strafrecht im schönen Drucklayout als PDF-Download!
(Ein großer Rabatt wird Dir beim Checkout abgezogen!)

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Das könnte Dich auch interessieren

[Aufbauhinweis: AGB haben keinen festgelegte Prüfungsstandort. Vielmehr müssen diese immer…
I. Zuständigkeit der Bundesverfassungsgerichts Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff.…
I. Entstehung 1. Gesellschaftsvertrag, § 705 BGB 2. Mindestens 2 Personen 3.…

Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Die perfekte Hausarbeit Zum eBook Download

Klausuren erfolgreich schreiben:

Die perfekte Klausur Zum eBook Download

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was hat Lawentus als Arbeitgeber zu bieten

Weitere Schemata

Nur durch Dritte möglich. Erblasser selbst kann widerrufen. I. Anfechtungsgrund 1. § 2078 I BG…
I. Tatbestand (§ 306a I StGB) 1. Objektiver Tatbestand a) Täterfremdes Tatobjekt (1) § 306a…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt: Ein anderer Mensch b) Der Tötung ausdrück…
I. Bewegliche Sache Alle Sachen, die nicht Grundstücke oder wesentliche Bestandteile von Grundstü…
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat