Schema zur besonders schweren Brandstiftung, § 306b I StGB
I. Tatbestand (§ 306b I StGB)
1. Objektiver Tatbestand
a) Verwirklichung des Grunddelikts
Verwirklichung von § 306 oder § 306a StGB
b) Eintritt der schweren Folge
(1) Schwere Gesundheitsschädigung
Erfasst sind jedenfalls Fälle des §226 StGB und solche mit einer ähnlich gravierenden Beeinträchtigung des Körpers; auch kann eine langwierige Beeinträchtigung der Arbeitskraft eine schwere Gesundheitsschädigung iSd. § 306b StGB sein.
(2) Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Der Begriff der Gesundheitsschädigung entspricht dem in § 223 StGB. Die erforderliche Mindestanzahl ist strittig. Teilweise werden "jedenfalls 14 Personen" verlangt.
c) Kausalzusammenhang zwischen Grunddelikt und Folge
d) Unmittelbarkeitszusammenhang
In der Gesundheitsschädigung muss sich weiter die in der Brandstiftung typischerweise angelegte Gefahr realisiert haben, wobei der Erfolg nicht notwendig durch das Brennen bzw. den Zerstörungszustand eines Katalog-Objekts entstehen muss.
2. Mindestens Fahrlässigkeit, § 18 StGB
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorraussehbarkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorraussehbarkeit
IV. Tätige Reue, § 306e StGB
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