Verwerflich i.S.d. § 240 II StGB

Verwerflich i. S. von § 240 II StGB und damit rechtswidrig ist eine Verhaltensweise dann, wenn Gewaltanwendung oder Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d. h. von jedem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird.

Quelle: BGHSt 18, 389, 393; BayObLG NJW 1993, 212.

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