Schema zur üblen Nachrede, § 186 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Handlung

Behauptung: Ehrenrührige Tatsache gegenüber Dritten.

b) Erfolg

Kenntnisnahme

c) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

d) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

3. Erwiesene Unwahrheit der Tatsache

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafantrag

V. Ergebnis

 


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