Schema zur üblen Nachrede, § 186 StGB
Geschütztes Rechtsgut: Ehre – „Der gute Ruf“ – Schutz vor dem Ermöglichen fremder Missachtung
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Ehrenrührige Tatsache
Eine Tatsachenbehauptung ist eine Äußerung über Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind.
Ehrenrührig ist die Tatsache, wenn sie einen ehrverletzenden Charakter hat, d.h. geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen bzw. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
b) In Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen
Tatopfer und Empfänger der Mitteilung nicht personengleich
c) Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten ggü. einem Dritten
Behaupten heißt, etwas nach eigener Überzeugung als richtig hinstellen, unabhängig davon, ob die Tatsache aus der eigenen oder fremden Wahrnehmung entspringt.
Verbreiten liegt vor bei der Weitergabe einer fremden Äußerung.
Kundgabe muss gegenüber einem anderen als dem Beleidigten erfolgen.
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der Tatsache
d.h. Straffreiheit bei der Kundgabe erweislich wahrer ehrenrühriger Tatsachen.
Das Gericht hat von Amts wegen die Wahrheit oder Unwahrheit der Tatsache zu erforschen. Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Angeklagten, der prozessuale Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht.
III. Rechtswidrigkeit
§ 193 StGB
IV. Schuld
V. Qualifikationen (§§ 186 Var. 2, 188 II StGB)
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