Objektive Zurechenbarkeit

Der Erfolg ist dem Täter dann objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich dann im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Salinger/Altenhain, StGB, 6. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 57; MüKo/Freud, 4. Auflage München 2020, vor § 13 Rn. 181; Kühl, StafR AT, 8. Auflage München 2017, § 4 Rn. 43.

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