Schema zu Beweisverwertungsverboten

I. Unselbstständige Beweisverwertungsverbote

Können nur durch rechtswidrige Beweiserhebung entstehen.

1. Fehlende Belehrung eines Zeugen, § 52 III 1 StPO

Beweisverwertungsverbot (+), Normzweck: Familiäre Interessen des Beschuldigten

2. Fehlende dienstliche Genehmigung, § 54 StPO

Beweisverwertungsverbot (-), Norm dient nur Schutz von Dienstgeheimnissen

3. Fehlende Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO

Beweisverwertungsverbot (-), Normzweck: „Nur“ Schutz des Zeugen

4. Fehlerhafte Belehrung des Beschuldigten

a) Unterbliebene Belehrung über das Recht zu schweigen

Beweisverwertungsverbot (-/+) abhängig von Kenntnis des Beschuldigten oder Verteidigers über Rechte oder Heilung durch Neubelehrung und -beginn der Befragung

b) Verweigertes Recht auf Verteidigerkonsultation

Beweisverwertungsverbot (+), wenn keine Belehrung oder Verweigerung der Rechtsausübung, str. (+/-) bei Auslassen der Aufklärung über Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung.

5. Rechtswidrige gewonnene Beweise von Privatpersonen

Beweisverwertungsverbot (-/+) kommt auf Schwere des Grundrechtseingriffs an

6. Rechtswidrige körperliche Untersuchung, § 81 a StPO

Beweisverwertungsverbot (-/+), nur, wenn absichtlicher Verstoß. Normzweck: Gesundheit des Betroffenen

7. Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a III StPO

Beweisverwertungsverbot (+), auch wenn Betroffener der Verwertung zustimmt

8. Zeuge macht Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht, hat aber vorher ausgesagt

a) Verlesung der früheren Vernehmung, § 252 StPO

Beweisverwertungsverbot (+)

b) Vernehmung durch nicht richterliche Verhörperson

Beweisverwertungsverbot (+)

c) Vernehmung durch richterliche Verhörperson

Beweisverwertungsverbot (-), wenn Zeuge richtig belehrt und wirksam auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet hat

9. Verlesung bei Erinnerungslücken, § 253 StPO

Beweisverwertungsverbot (-), da nach ganz h.M. Spezialfall des Urkundenbeweises

10. Vereiteltes Anwesenheitsrecht des Beschuldigten, §§ 168c II, 168d I StPO

Beweisverwertungsverbot (+), da dem Beschuldigten mit dem rechtlichen Gehör die Chance genommen worden ist, auf den Gang des Verfahrens und das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen

11. Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten

(P) Sind Beweise, die mittelbar aufgrund eines unverwertbaren Beweismittels gewonnen worden, der Verwertung zugänglich?

streitig:

BGH : (+), Arg. Effektive Wahrheitsfindung

Lit.: (-), Arg. „fruit of poisoned tree“

II. Selbstständige Beweisverwertungsverbote

Die Verwertung des Beweismittels stellt den Eingriff dar. Hier wird nach der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts beurteilt, ob die erlangten Beweismittel verwertet werden dürfen. Eine Bewertung erfolgt idR im Einzelfall, wobei ein Eingriff in die Intimsphäre abwägungsfrei ist und immer zu einem Verwertungsverbot führt.

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