Schema zum Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB
Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger die gebührende Leistung bewirkt hat.
I. Anwendungsbereich
Auf Schuldverhältnisse aller Art.
II. Gegenseitigkeit der Forderungen
Zwei Personen müssen einander etwas schulden, d.h. jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
III. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs
Die Fälligkeit tritt ein, wenn der Schuldner die Leistung verlangen kann.
IV. Konnexität
Unter Konnexität versteht man bei § 273 BGB einen wirtschaftlichen Zusammenhang von Schuldverhältnissen.
V. Kein Ausschluss
VI. Geltendmachung
Das Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zu beachten, wenn der Schuldner es im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend geltend macht.
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