animus socii

Teilnehmer sei, wer die Tat als fremde veranlassen oder fördern wolle, d. h. mit Teilnehmerwillen tätig werde.

Quelle: Schönke/Schröder, StGB, Heine/Weißer, 30. Auflage München 2019, Vor § 25 Rn. 52; Bernd Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage Stuttgart 2022, Rn. 1205

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat