animus socii
Teilnehmer sei, wer die Tat als fremde veranlassen oder fördern wolle, d. h. mit Teilnehmerwillen tätig werde.
Quelle: Schönke/Schröder, StGB, Heine/Weißer, 30. Auflage München 2019, Vor § 25 Rn. 52; Bernd Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage Stuttgart 2022, Rn. 1205
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