Schema zur Begünstigung, § 257 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vortat
Erforderlich ist eine rechtswidrige, mit Strafe bedrohte, nicht notwendig schuldhafte Tat eines anderen.
b) begangen
Vortat muss in mit Strafe bedrohter Form vorbereitet oder versucht worden sein.
Im Stadium des noch nicht beendeten und der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten Tat ist nach hM sowohl Beihilfe als auch Begünstigung möglich.
c) Vorteil
Der Vortäter muss durch die Tat Vorteile erlangt haben. Vorteile sind nicht nur Vermögensvorteile, sondern jede Form der Besserstellungen des Täters. Die Vorteile müssen unmittelbar durch die Straftat erlangt sein.
d) Hilfe leisten
Hilfeleisten meint die Vornahme jeder Handlung, die objektiv zur Vorteilssicherung geeignet ist und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände
b) Vorteilssicherungsabsicht
Der Täter muss die Absicht – also den zielgerichteten Willen - haben, dem Begünstigten die Vorteile der Tat zu sichern.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Strafausschließungsgrund § 257 Abs. 3 StGB
Täter oder Teilnehmer der Vortat können nicht Täter von § 257 StGB sein.
Wer als Vortäter oder Teilnehmer einen an der Vortat Unbeteiligten zu § 257 StGB anstiftet, kann aber wegen §§ 257, 26 StGB bestraft werden.
V. Strafantrag § 257 Abs. 4 StGB
Die Begünstigung wird nur auf Antrag (§ 77 ff. StGB; § 158 StPO) verfolgt, wenn für die Vortat ein Antrag erforderlich ist.
V. Ergebnis
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