Schema zur Besitzkehr, § 859 II BGB
I. Bewegliche Sache
Alle Sachen, die nicht Grundstücke oder wesentliche Bestandteile von Grundstücken sind, sind beweglich.
II. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht übt derjenige aus, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
III. Auf frischer Tat betroffen / nach der Tat verfolgt
IV. Keine Überschreitung des Rechts
Bei Überschreitung des Rechtes zur Besitzkehr liegt verbotene Eigenmacht vor.
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