Schema zur Besitzkehr, § 859 II BGB

I. Bewegliche Sache

Alle Sachen, die nicht Grundstücke oder wesentliche Bestandteile von Grundstücken sind, sind beweglich.

II. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht

Verbotene Eigenmacht übt derjenige aus, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

III. Auf frischer Tat betroffen / nach der Tat verfolgt

IV. Keine Überschreitung des Rechts

Bei Überschreitung des Rechtes zur Besitzkehr liegt verbotene Eigenmacht vor.

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