Werden von dem Begriff des „gefährlichen Werkzeuges“ im Sinne des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB nur bewegliche Gegenstände erfasst?

Überblick

Umstritten ist die Frage, ob es für die Annahme eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB darauf ankommt, dass der in Rede stehende Gegenstand beweglich ist. Die Relevanz dieses Streits wird insbesondere durch das Schulbeispiel deutlich, in dem der Täter sein Opfer mit dem Kopf gegen eine Wand schlägt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Bei dem gefährlichen Werkzeug iSd. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB muss es sich um einen bewegbaren Gegenstand handeln.1

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut und Sprachgebrauch

Der Wortsinn des gefährlichen Werkzeuges und der natürliche Sprachgebrauch, erfordern bereits, dass hierunter nur bewegbare Gegenstände zu verstehen sind.2

2. Ansicht - Bei der Beurteilung des gefährlichen Werkzeuges macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Gegenstand um einen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand handelt.3

Argumente für diese Ansicht

Kein entgegenstehender Wortlaut

Aufgrund der allgemein weiten Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeuges, erscheint es nicht notwendig und sachgemäß das gefährliche Werkzeug auf bewegbare Gegenstände zu beschränken.4

Zufallsargument

Würde man zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen differenzieren, würde die Strafbarkeit nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB von einem Zufall abhängen.5

An der Gefährlichkeit ändert es nichts, ob der Gegenstand beweglich oder unbeweglich ist. 6

Zweck der Vorschrift würde ansonsten unterlaufen werden

Der Zweck der Vorschrift liegt gerade darin, die gefährliche Benutzung von gegenständlichen Mitteln zu bestrafen. Auf eine Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen kann es dann aber nicht ankommen.7

  • 1. BGHSt 22, 235; Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Auflage 2021, § 5 Rn. 30; MüKo/Hardtung, StGB, 3. Auflage 2017, § 224 Rn. 16; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 224 Rn. 12; NK/Paeffgen/Böse, StGB, 5. Auflage 2017, § 224 Rn. 14.
  • 2. MüKo/Hardtung, StGB, 3. Auflage 2017, § 224 Rn. 16 m.w.N.; BGHSt 32, 235 (236); Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Auflage 2021, § 5 Rn. 230.
  • 3. SK/Wolters, StGB, 9. Auflage 2019, § 224 Rn. 19 f.; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 14 Rn. 39.
  • 4. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 14 Rn. 39.
  • 5. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 14 Rn. 39.
  • 6. SK/Wolters, StGB, 9. Auflage 2019, § 224 Rn. 19 f.
  • 7. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 14 Rn. 39.

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