Schema zur Willenserklärung
[Definition Willenserklärung: Eine vom Handlungswillen und vom Erklärungsbewusstsein getragene, sich im äußeren Verhalten kundtuende Handlung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.]
I. Innerer Erklärungstatbestand
1. Handlungswille
Handlungswille liegt vor, wenn der Erklärende bewusst durch äußeres menschliches Verhalten tätig wird.
2. Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein ist subjektiver Bestandteil einer Willenserklärung. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, hat der Erklärende entsprechenden Handlungswillen (potentielles Erklärungsbewusstsein) - ist sich allerdings nicht der Tatsache bewusst, dass seine Handlung berechtigterweise als Willenserklärung aufgefasst werden darf.
3. Geschäftswille
Der Geschäftswille ist ein Teil der wirksamen Willenserklärung, er bezieht sich auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen.
II. Äußerer Erklärungstatbestand
1. Handlungswille
2. Rechtsbindungswille
3. Bestimmter Geschäftswille
Dieser muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten
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