Können auch Körperteile ein „gefährliches Werkzeug“ iSd. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB darstellen?
Überblick
Im Zusammenhang mit der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges stellt sich die Frage, inwieweit darunter auch das Einsetzen von Körperteilen zu subsumieren ist. Relevanz erlangt dieser Meinungsstreit insbesondere bei gezielten Faustschlägen eines Boxers oder Tritte eines Kickboxers. Problematisch gestaltet sich diese Frage deshalb, weil das Tatmittel nicht vom Täter losgelöst ist.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Ein Körperteil kann nie ein gefährliches Werkzeug darstellen.1
Argumente für diese Ansicht
Allgemeiner Sprachgebrauch steht entgegen
Sowohl der juristische als auch der allgemeine Sprachgebrauch ist mit der Einbeziehung von Körperteilen als gefährliche Werkzeuge unvereinbar. Ein Werkzeug ist schon begriffsnotwendig nur ein körperfremder Gegenstand, ein Instrument, das der Leistungssteigerung der biologisch angelegten begrenzten Möglichkeiten des Menschen dienen.2
Vergleich mit der Bezeichnung eines Menschen als Werkzeug ist unzulässig
Zwar lässt es die strafrechtliche Sprache zu, Menschen als Werkzeug zu bezeichnen (Tatmittler als Werkzeug des Hintermannes), allerdings ist das nur eine Verwendung im übertragenen Sinne, sodass dies nicht für eine Auslegung herangezogen werden kann.3
2. Ansicht - Der Einsatz von Körperteilen kann dann unter den Begriff des gefährlichen Werkzeuges subsumiert werden, wenn die Gliedmaßen dem natürlichen Gebrauch entfremdet werden.4
Argumente für diese Ansicht
Weiter Wortlaut des Werkzeugbegriffs
Durch die generell weite Auslegung des Werkzeugbegriffs, spricht der Wortlaut nicht dagegen, auch Gliedmaßen darunter zu subsumieren.5
Die Alltagssprache umfasst hinsichtlich des Werkzeugbegriffs mittlerweile sehr wohl auch Körperteile 6
Vergleich mit dem überfunktionalen Begriff des Werkzeuges im Rahmen der mittelbaren Täterschaft
Auch in anderen Bereichen wird der Begriff nicht nur technisch ausgelegt. So wird bei der mittelbaren Täterschaft der Tatmittler als „Werkzeug“ des Hintermannes bezeichnet.7
- 1. NK/Paeffgen, § 224, Rn. 14, Aufl. 3.; Fischer, StGB, § 224, Rn. 8, Aufl. 62.; MüKo/Hardtung, § 224, Rn. 14, Aufl. 2.; Rengier, BT II, § 14, Rn. 36, Aufl. 13.; Wessels/Hettinger, BT I,, Rn. 276, Aufl. 34.
- 2. NK/Paeffgen, § 224, Rn.14, Aufl. 3.; MüKo/Hardtung, § 224, Rn. 14, Aufl. 2.; Rengier, BT II; § 14, Rn. 36, Aufl. 13.
- 3. MüKo/Hardtung, § 224, Rn. 14, Aufl. 2.
- 4. Maurach/Schroeder//Maiwald, BT I, § 9, Rn. 15, Aufl. 10.; Hilgendorf, ZStW 112, 811 (822).
- 5. Hilgendorf, ZStW 112, 811 (822).; RGSt. 8, 315 (316).
- 6. Hilgendorf, ZStW 112, 811 (823).
- 7. Hilgendorf, ZStW 112, 811 (823).
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