Schema zum erpresserischen Menschenraub, § 239a I Var. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt: Ein anderer Mensch
b) Handlung: Entführung oder Sich Bemächtigen (§ 239a I Var.1 StGB)
Entführen
Eine vorgenommene oder veranlasste Änderung des Aufenthaltsortes des Opfers mit der Wirkung, dass das Opfer in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten so eingeschränkt wird, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist Die Ortsveränderung muss gegen den Willen des Opfers und durch List, Drohung oder Gewalt bewirkt werden. -> List muss einen Bemächtigungsversuch darstellen.
Sich Bemächtigen
Sich Bemächtigen ist das Erlangen der physischen Herrschaft über einen Menschen iS einer Verfügungsgewalt über den Körper des anderen.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. des obj. TB
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
b) Absicht der Ausnutzung der Sorge um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253 StGB)
Muss während der Tathandlung bereits vorliegen.
aa) Absicht bzgl. der Begehung einer Erpressung
(1) Absicht hins. des Nötigungsmittels (§§ 240, 253 StGB genügen)
(2) Absicht hins. des Nötigungserfolgs
(3) Zeitlich-funktionaler Zusammenhang
Täter muss das Opfer oder einen Dritten während der Dauer der Zwangslage erpressen wollen. (-) wenn die Handlung, zu der das Opfer gebracht werden soll, erst zu einem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem die Bemächtigungslage bereits ihr Ende gefunden hat.
bb) Im Rahmen eines Zwei- oder Drei-Personen-Verhältnisses
(1) Zwei-Personen-Verhältnis ("Sorge des Opfers um sein Wohl")
(P) Teleologische Reduktion
Der § 239a I Var. 1 StGB ist ein zwei-aktiges Delikt, sodass der Täterwille dahin gehen muss, die durch den ersten Entführungs-/Bemächtigungsakt geschaffene Zwangslage für einen zweiten Nötigungsakt auszunutzen. Der Bemächtigung muss somit eine eigenständige Bedeutung zukommen. (Stabile Bemächtigungslage)
(2) Drei-Personen-Verhältnis ("Sorge eines Dritten")
Auch hier ist eine stabile Bemächtigungslage notwendig, jedoch regelmäßig problemlos gegeben.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. (Erfolgs)Qualifikation § 239a III StGB
V. Tätige Reue, § 239a IV StGB
V. Ergebnis
Merke: Wenn § 239a I Var.1 StGB (-) aufgrund der erst später gefassten Erpressungsabsicht, ist § 239a I Var.2 StGB zu prüfen.
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