Ist in § 224 I Nr. 5 StGB eine abstrakte oder eine konkrete Gefahr gemeint?

Überblick

Umstritten ist, ob bei der Variante der lebensgefährdenden Behandlung nach § 224 I Nr. 5 StGB die Begehungsweise – also die Tathandlung – zu einer abstrakten oder einer konkreten Lebensgefahr führen muss. Mit anderen Worten: Muss es aus Sicht eines objektiven Beobachters nur noch vom Zufall abhängen, ob der Todeserfolg eintritt, oder reicht es aus, dass die Begehungsweise objektiv generell dazu geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Für die lebensgefährdende Behandlung iSd. § 224 I Nr. 5 StGB genügt es, dass die Begehungsweise nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, also nach Art, Dauer und Stärke der Einwirkung, objektiv generell dazu geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.1

Argumente für diese Ansicht

Alle anderen Varianten des § 224 I StGB lassen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausreichen

Würde man eine konkrete Lebensgefahr verlangen, entfernt sich die 5. Variante des § 224 I StGB zu weit von den anderen Varianten und rückt zugleich zu nah an die §§ 212, 22 StGB heran.2

2. Ansicht - Es ist erforderlich, dass das Opfer durch die Begehungsweise in eine konkrete Lebensgefahr gebracht wird und der Eintritt des Todeserfolges nur noch vom Zufall abhängt.3

Argumente für diese Ansicht

Restriktive Auslegung aufgrund hoher Strafandrohung

Aufgrund dessen, dass das Strafmaß angehoben wurde, erscheint es nur sachgemäß, auch die Tatbestandsmerkmale restriktiv auszulegen und somit nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Lebensgefahr zu fordern.4

  • 1. BGHSt 36, 1 (9); Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 224 Rn. 12; LK/Grünewald, StGB, 13. Auflage 2023, § 224 Rn. 34.
  • 2. AK/Zöller, StGB, 3. Auflage 2020, § 224 Rn. 17 mwN.
  • 3. NK/Paeffgen/Böse/Eidam, StGB, 6. Auflage 2023, § 224 Rn. 28.
  • 4. Ruppert/Magdenko, JA 2023, 638 (643); NK/Paeffgen/Böse/Eidam, StGB, 6. Auflage 2023, § 224 Rn. 28.

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