Wie ist das Tatbestandsmerkmal „mittels“ eines gefährlichen Werkzeuges iSd. § 224 I Nr. 2 StGB zu verstehen?
Überblick
Umstritten ist vorliegend wie das Wort „mittels“ im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines gefährlichen Werkzeuges zu verstehen ist bzw. wann eine Körperverletzung „mittels“ eines gefährlichen Werkzeuges begangen wurde.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Die Körperverletzung wird nur dann mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen, wenn das eingesetzte Tatmittel unmittelbar auf den Körper einwirkt. Zudem muss von dieser unmittelbaren Einwirkung die Eignung herrühren, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.1
Argumente für diese Ansicht
Hoher Strafrahmen
Der hohe Strafrahmen des § 224 StGB gebietet grundsätzlich eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale, sodass es erforderlich erscheint nur die unmittelbare Einwirkung des gefährlichen Werkzeuges zu erfassen.2
2. Ansicht - Nach dieser Ansicht wird die Körperverletzung schon dann mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen, wenn eine Verletzung bloß kausal und objektiv zurechenbar auf den Einsatz des Werkzeuges zurück geführt werden kann.3
Argumente für diese Ansicht
Die Gefährlichkeit ist gleichbleibend
Es kann hinsichtlich der Gefährlichkeit u.U. keinen Unterschied machen, ob das gefährliche Werkzeug die Verletzung mittelbar oder unmittelbar verursacht hat, solange die Gefahr einer erheblichen Verletzung besteht.4
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