Schema zur Nacherfüllung beim Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
I. Wirksamer Kaufvertrag iSd. § 433 BGB
II. Sachmangel iSd. § 434 BGB
III. Bei Gefahrübergang, § 446 BGB
IV. Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
V. Voraussetzungen § 439 BGB
1. § 439 I BGB (Nacherfüllung)
Nach Wahl des Käufers (elektive Konkurrenz)
- § 439 I Alt. 1 BGB: Nachbesserung: Verkäufer hat den Mangel am gelieferten Gegenstand zu beseitigen (Mangelbeseitigung) z.B. durch Reparatur
- § 439 I Alt. 2 BGB: Nachlieferung: Lieferung einer anderen, gleichwertigen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) bei Standardsachen
2. § 439 II BGB: Verkäufer trägt Aufwendungen, insb. Transport-, Arbeits-, Wege- und Materialkosten
3. § 439 III BGB: Verkäufer trägt Ein- und Ausbaukosten, sofern der Käufer die mangelhafte Sache bestimmungsgemäß eingebaut/angebracht hat, bevor der Mangel ihm offenbar wurde
4. Nacherfüllung nicht ausgeschlossen
a) Ausschluss bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 I - III BGB
b) Ausschluss, wenn Verkäufer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert (Einrede), § 439 IV BGB
Relative Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV 3 BGB:
Wenn andere Art der Nacherfüllung günstiger ist (10-25 %); Verkäufer kann eine Art der Nacherfüllung verweigern
Absolute Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV 3 BGB:
Wenn Kosten der Nacherfüllung im Verhältnis zum Wert der Sache im mangelfreien Zustand 150 % höher sind oder wenn die Kosten der Nacherfüllung im Verhältnis zum Wert der Sache in mangelbedingtem Zustand 200 % höher sind; Verkäufer kann beide Arten der Nacherfüllung verweigern (sog. Totalverweigerungsrecht)
VI. Keine Verjährung, § 438 BGB
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