Schema zur Nacherfüllung beim Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

I. Wirksamer Kaufvertrag iSd. § 433 BGB

II. Sachmangel iSd. § 434 BGB

III. Bei Gefahrübergang, § 446 BGB

IV. Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte

V. Voraussetzungen § 439 BGB

1. § 439 I BGB (Nacherfüllung)

Nach Wahl des Käufers (elektive Konkurrenz)

- § 439 I Alt. 1 BGB: Nachbesserung: Verkäufer hat den Mangel am gelieferten Gegenstand zu beseitigen (Mangelbeseitigung) z.B. durch Reparatur

- § 439 I Alt. 2 BGB: Nachlieferung: Lieferung einer anderen, gleichwertigen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) bei Standardsachen

2. § 439 II BGB: Verkäufer trägt Aufwendungen, insb. Transport-, Arbeits-, Wege- und Materialkosten

3. § 439 III BGB: Verkäufer trägt Ein- und Ausbaukosten, sofern der Käufer die mangelhafte Sache bestimmungsgemäß eingebaut/angebracht hat, bevor der Mangel ihm offenbar wurde

4. Nacherfüllung nicht ausgeschlossen

a) Ausschluss bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 I - III BGB

b) Ausschluss, wenn Verkäufer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert (Einrede), § 439 IV BGB

Relative Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV 3 BGB:

Wenn andere Art der Nacherfüllung günstiger ist (10-25 %); Verkäufer kann eine Art der Nacherfüllung verweigern

Absolute Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV 3 BGB:

Wenn Kosten der Nacherfüllung im Verhältnis zum Wert der Sache im mangelfreien Zustand 150 % höher sind oder wenn die Kosten der Nacherfüllung im Verhältnis zum Wert der Sache in mangelbedingtem Zustand 200 % höher sind; Verkäufer kann beide Arten der Nacherfüllung verweigern (sog. Totalverweigerungsrecht)

VI. Keine Verjährung, § 438 BGB

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