Schema zur Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Handlung

aa) Nr. 1: Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand

(1) Führen eines Fahrzeugs = Wer das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen in Bewegung hält.
 

P: Fahrlehrer -> Grds. (-) <-> Ausnahme: die das Fahrzeug bedienende Person folgt bedingungslos Anweisungen des Fahrlehrers/ Fahrlehrer übernimmt Führung des Fahrzeugs (+)
 

P: Grenzen zum Führen eines Fahrzeugs

  • Anlassen des Motors (-)
  • Lösen der Bremsen (-)
  • bloße Inbetriebnahme des Motors (z.B. zum Heizen des Fahrzeuginnenraums) (-)

P: Unterlassen von Sicherheitsmaßnahmen (z.B. keine Bremse anziehen) (-), da unterlassene Sicherung gegen Wegrollen keine auf Fortbewegung zielende Handlung darstellt.
 

(2) Fahrzeug = sämtliche im öffentlichen Verkehrsraum vorkommende Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern - Beachte: Ausnahmen nach § 24 StVO
 

(3) Fahruntüchtigkeit = wenn Fahrzeugführer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
 

Fahruntüchtigkeit muss hervorgerufen werden durch:

(a) Nr. 1a: Alkoholkonsum oder andere berauschende Mittel
 
P: Absolute <-> relative Fahruntüchtigkeit = Beweislastregeln
  • Bei absoluter Fahruntüchtigkeit wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet.
  • Bei relativer Fahruntüchtigkeit (BAK ab 0,3 - 1,1 Promille) müssen weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten, die erweisen, dass die Rauschmittelwirkung zur Fahruntüchtigkeit geführt hat.
P: Nachtrunk
 

P: BAK-Berechnung
 

P: Beweisverwertungsverbote bei fehlerhaft entnommener Blutprobe

 

(b) Nr. 1b: geistige oder körperliche Mängel = Erfasst werden dauerhafte, aber auch nur vorübergehende Mängel (z.B. Übermüdung).
 

bb) Nr. 2 a - g: Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (kummulativ)

  • Grob verkehrswidrig = besonders schwerer Verstoß gegen die in Nr. 2 a - g aufgeführten Verkehrsvorschrift ("sieben Todsünden"). (objektive Komponente)
  • rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. (subjektive Komponente)

b) im Straßenverkehr

Unter „Straßen‟-Verkehr ist – vorbehaltlich der Sonderregelung für Straßenbahnen in § 315 d – der Verkehr zu verstehen, bei dem sich ein Beförderungsmittel ohne Spurbindung auf festem Untergrund bewegt. Der Schutzbereich des § 315 c StGB ist dabei nicht auf den öffentlichen Verkehrsraum beschränkt

c) Konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert

Konkrete Gefahr = Auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses, sodass das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung sich nur als Zufall darstellt. (zumindest Vorliegen der Situation eines "Beinahe-Unfalls")
 

Wertgrenze für Sachen von "bedeutendem Wert" = 1.300,00 €
 

P: Gefährdung von Tatbeteiligten (-) <-> von Mitfahrern (+)

P: geführtes Fahrzeug steht nicht im Eigentum des Täters = Objekt der Gefährdung ? (-)

d) Kausalität

e) Objektive Zurechnung
 

Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.

2. Subjektiver Tatbestand: Beachte hier § 315 c Abs. 3 Nr. 1 (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombi) und Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit)

Vorsatz = Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Muss sowohl hinsichtlich der Handlung als auch des Erfolges vorliegen. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist ausreichend.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

P: Einwilligung durch Insassen

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Ergebnis
 

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