Welche Wirkung hat die Einwilligung des Gefährdeten in den Gefahrenerfolg bei § 315c StGB?
Überblick
Umstritten ist, ob die vorige Einwilligung des Gefährdeten in den Gefahrenerfolg überhaupt Auswirkungen hat und wenn ja, welche. Der Streit erlangt deshalb Relevanz, weil es sich hier nicht um eine eigenverantwortliches Selbstgefährdung handelt. Schließlich hat der Fahrer die Tatherrschaft inne. Insoweit handelt es sich um einen Fall der einverständlichen Fremdgefährdung.
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Die Einwilligung ist unbeachtlich.1
Argumente für diese Ansicht
§ 315c StGB schützt vor allem die allgemeine Verkehrssicherheit
Da § 315c StGB vorrangig die allgemeine Verkehrssicherheit schützt, kann der Gefährdetet mangels Dispositionsbefugnis nicht in die Gefährdung einwilligen.2
2. Ansicht - Die Einwilligung ist beachtlich und führt bei Wirksamkeit dazu, dass das Unrecht des Gefährdungsteils entfällt und mithin auch die Strafbarkeit.3
Argumente für diese Ansicht
Strafbarkeit hängt auch von der Individualgefährdung ab.
Zwar ist richtig, dass § 315c StGB die allgemeine Verkehrssicherheit schützt. Allerdings hängt die Strafbarkeit ebenso von der Individualgefährdung – also vom Eintritt einer konkreten Gefahr für Individualrechtsgüter – ab, sodass bei einer wirksamen Einwilligung das Unrecht des Gefährdungsteils entfällt.4
Allgemeininteressen werden anderweitig hinreichend geschützt.
Die verbleibenden Allgemeininteressen werden in den relevanten Fällen des § 315c I Nr. 1 a StGB durch § 316 StGB ausreichend geschützt.5
Die Individualrechtsgüter werden in gleicher Weise – und nicht nur als Annex der Straßenverkehrssicherheit geschützt.6
- 1. BGHSt 23, 261 (264).; Lackner/Kühl, StGB, § 315c, Rn. 32, Aufl. 28.
- 2. Lackner/Kühl, StGB, § 315c, Rn. 32, Aufl. 28.; BGHSt 23, 261 (264).; BGHSt 6, 232 (234).
- 3. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, § 315c, Rn. 41, Aufl. 29; im Ergebnis wohl auch: Eisele, BT I, Rn. 1132, Aufl. 3.; Rengier, BT II, § 44, Rn. 19a., Aufl. 16.
- 4. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, § 315c, Rn. 41, Aufl. 29.; Rengier, BT II, § 44, Rn. 19a., Aufl. 16.
- 5. Rengier, BT II, § 44, Rn. 19a., Aufl. 16.
- 6. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, § 315c, Rn. 41, Aufl. 29.
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