Welche Wirkung hat die Einwilligung des Gefährdeten in den Gefahrenerfolg bei § 315c StGB?

Überblick

Umstritten ist, ob die vorige Einwilligung des Gefährdeten in den Gefahrenerfolg bei § 315c StGB überhaupt Auswirkungen hat und wenn ja, welche. Der Streit erlangt deshalb Relevanz, weil es sich hier nicht um eine eigenverantwortliches Selbstgefährdung handelt, da der Fahrer die Tatherrschaft innehat. Insoweit liegt ein Fall der einverständlichen Fremdgefährdung vor.


Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - Die Einwilligung ist unbeachtlich.1

Argumente für diese Ansicht

§ 315c StGB schützt vor allem die allgemeine Verkehrssicherheit

Da § 315c StGB vorrangig die allgemeine Verkehrssicherheit schützt, kann der Gefährdetet mangels Dispositionsbefugnis nicht in die Gefährdung einwilligen.2

2. Ansicht - Die Einwilligung ist beachtlich und führt bei Wirksamkeit dazu, dass das Unrecht des Gefährdungsteils entfällt und mithin auch die Strafbarkeit.3

Argumente für diese Ansicht

Strafbarkeit hängt auch von der Individualgefährdung ab.

Zwar ist richtig, dass § 315c StGB die allgemeine Verkehrssicherheit schützt. Allerdings hängt die Strafbarkeit ebenso von der Individualgefährdung – also vom Eintritt einer konkreten Gefahr für Individualrechtsgüter – ab, sodass bei einer wirksamen Einwilligung das Unrecht des Gefährdungsteils entfällt.4

Allgemeininteressen werden anderweitig hinreichend geschützt.

Die verbleibenden Allgemeininteressen werden in den relevanten Fällen des § 315c I Nr. 1 a StGB durch § 316 StGB ausreichend geschützt.5

Die Individualrechtsgüter werden in gleicher Weise – und nicht nur als Annex der Straßenverkehrssicherheit geschützt.6

  • 1. BGHSt 23, 261 (264).; BGHSt 23, 261 (264); Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 315c Rn. 32.
  • 2. Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 315c Rn. 32; BGHSt 23, 261 (264); 6, 232 (234).
  • 3. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 315c Rn. 41; im Ergebnis wohl auch: Eisele, BT I, 6. Auflage 2021, Rn. 1142; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 44 Rn. 19a.
  • 4. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 315c Rn. 41; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 44 Rn. 19a.
  • 5. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 44 Rn. 19a.
  • 6. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 315c Rn. 41.

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