Wird auch das dem Täter nicht gehörende Fahrzeug in den Schutzbereich des § 315c StGB einbezogen?
Überblick
Laut § 315c StGB ist nicht nur der Täter strafbar, der durch sein verkehrswidriges Verhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, sondern auch derjenige, der fremde Sachen von bedeutendem Wert in konkrete Gefahr bringt. Bereits nach dem Wortlaut steht fest, dass das Fahrzeug des Täters – soweit es in seinem Eigentum steht – nicht in den Schutzbereich des § 315c StGB fällt. Fraglich ist nun, was gilt, wenn das Schadenswerkzeug - namentlich das Fahrzeug - nicht dem Täter, sondern wem anders gehört.
Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites
1. Ansicht - Selbst wenn das Fahrzeug nicht dem Täter gehört, fällt es nicht in den Schutzbereich des § 315c I StGB.1
Argumente für diese Ansicht
Das Fahrzeug kann als notwendiges Werkzeug nicht zugleich Schutzobjekt des Straßenverkehrs sein.2
Strafbarkeit hinge vom Zufall ab
Würde man darauf abstellen, ob das Fahrzeug dem Täter gehört oder wem anders, würde man die Strafbarkeit von Zufälligkeiten abhängig machen.3
2. Ansicht - Wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters steht, fällt dieses als fremde Sache in den Schutzbereich des § 315c StGB.4
Argumente für diese Ansicht
Auch Individualrechtsgüter werden geschützt
Neben dem Schutz der Verkehrssicherheit bezweckt die Vorschrift auch den Schutz der Individualrechtsgüter, u.a. in Bezug auf im Eigentum eines anderen stehende Sachen von bedeutendem Wert. Dies ist allenfalls bei dem vom Täter geführten fremden Fahrzeug der Fall.5
- 1. BGHSt 11, 148 (150); Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 315c Rn. 15c; BGHSt 27, 40.; Ranft, Jura, 608 (614 f.); Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 44 Rn. 22.
- 2. BGHSt 11, 148 (150); Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 44 Rn. 22.
- 3. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 44 Rn. 22.
- 4. NK/Zieschang, StGB, 5. Auflage 2017, § 315c Rn. 27.
- 5. NK/Zieschang, StGB, 5. Auflage 2017, § 315c Rn. 27.
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