Schema zur Klage mit Versäumnisurteil, § 331 ZPO
1. Prozessantrag auf Erlass des Versäumnisurteils, §§ 330, 331 ZPO und Prozesshandlungsvoraussetzungen
2. Säumnis des Beklagten
a. nicht erschienen, § 331 I ZPO
b. nicht anwaltlich vertreten, 78 I ZPO
c. nicht verhandelt, § 333 ZPO
d. nicht verteidigungsbereit, § 331 III ZPO
3. Keine Versagungs- oder Vertagungsgründe, §§ 335, 337 ZPO
4. Zulässigkeit der Klage
5. Schlüssigkeit der Klage (nicht bei § 330 ZPO)
Die Klage ist schlüssig, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen den im Klageantrag geltend gemachten Anspruch nach materiellem Recht rechtfertigen.
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