Schema zur Klage mit Versäumnisurteil, § 331 ZPO

1. Prozessantrag auf Erlass des Versäumnisurteils, §§ 330, 331 ZPO und Prozesshandlungsvoraussetzungen

2. Säumnis des Beklagten

a. nicht erschienen, § 331 I ZPO

b. nicht anwaltlich vertreten, 78 I ZPO

c. nicht verhandelt, § 333 ZPO

d. nicht verteidigungsbereit, § 331 III ZPO

3. Keine Versagungs- oder Vertagungsgründe, §§ 335, 337 ZPO

4. Zulässigkeit der Klage

5. Schlüssigkeit der Klage (nicht bei § 330 ZPO)

Die Klage ist schlüssig, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen den im Klageantrag geltend gemachten Anspruch nach materiellem Recht rechtfertigen.

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