Schema zum unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, § 248b StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt

(1) Kraftfahrzeug

(Kraft-)Fahrzeug ist ein durch Maschinenkraft angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug.

(2) Fahrrad

b) Handlung

(1) Ingebrauchnahme

Als Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges ist dessen bestimmungsgemäße Benutzung als Fortbewegungsmittel zu verstehen.

(2) gegen den Willen des Berechtigten

c) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

d) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafantrag (§ 248b III)

V. § 248b I 

VI. Ergebnis


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