Schema zur Brandstiftung, § 306 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täterfremdes Tatobjekt
(1) § 306 I Nr. 1: Gebäude, Hütten
Gebäude
Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Schutze vor Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Hütte
Eine Hütte ist ein unbewegliches Bauwerk, dass mangels Größe, Festigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht als Gebäude gelten kann.
(2) § 306 I Nr. 2: Betriebsstätten, technische Einrichtungen
Technische Einrichtungen sind namentlich Maschinen, also Sachen, die im Rahmen einer Betriebsstätte zur Fertigung usw. eingesetzt werden.
(3) § 306 I Nr. 3: Warenlager, Warenvorräte
Warenlager
Ein Warenlager ist ein umschlossener Raum, der zur Aufnahme von Warenvorräten bestimmt ist.
Warenvorräte
Warenvorräte sind dann gegeben, wenn eine bestimmte Menge von Gegenständen zum Zweck künftiger Verwendung vereinigt wird und diese Menge eine gewisse Erheblichkeit hat.
(4) § 306 I Nr. 4: Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
(5) § 306 I Nr. 5: Wälder, Heiden oder Moore
(6) § 306 I Nr. 6: land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(7) Fremd
Fremd sind alle Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen.
b) Inbrandsetzen / Zerstören durch Brandlegung
Inbrandsetzen
Ein Gebäude ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt.
Zerstören durch Brandlegung
Durch Brandlegung ist die Zerstörung bewirkt, wenn sie einerseits auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und anderseits dieser objektiv zugerechnet werden kann.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Tätige Reue, § 306e StGB
V. Ergebnis
VI. Minder schwerer Fall gem. § 306 II StGB
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