Die zivilrechtliche Stellvertretung ermöglicht es, durch andere wirksam rechtsgeschäftlich zu…
Schema zum Schadensersatzanspruch nach §§ 990 I, 989 BGB
I. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
Hier Prüfung eines EBVs iSd § 985 BGB
II. Verklagter (§ 989 BGB) oder bösgläubiger (§ 990 I BGB) Besitzer
Bösgläubigkeit richtet sich nach § 932 II BGB in Bezug zum Besitzrecht
Erhebung einer Klag richtet sich nach § 253 I ZPO (mit Zustellung der Klageschrift)
III. Verschlechterung der Sache i.S.d. § 989 BGB
IV. Verschulden § 989 BGB, § 276 I BGB
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