Schema zum Schadensersatzanspruch nach §§ 990 I, 989 BGB
I. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
Hier Prüfung eines EBVs iSd § 985 BGB
II. Verklagter (§ 989 BGB) oder bösgläubiger (§ 990 I BGB) Besitzer
Bösgläubigkeit richtet sich nach § 932 II BGB in Bezug zum Besitzrecht
Erhebung einer Klag richtet sich nach § 253 I ZPO (mit Zustellung der Klageschrift)
III. Verschlechterung der Sache i.S.d. § 989 BGB
IV. Verschulden § 989 BGB, § 276 I BGB
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