Schema zur Nichtleistungskondiktion, § 812 I S. 1, 2. Alt BGB

Die Nichtleistungskondiktion ist ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung, bei der die Bereicherung in sonstiger Weise eingetreten ist.

I. § 812 I S. 1, 2. Alt BGB

1. Etwas erlangt

Unter "etwas" ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen, der anzunehmen ist, wenn sich die Vermögenslage des Schuldners verbessert hat.

2. in sonstiger Weise

a) Eingriffskondiktion

Die Eingriffskondiktion sanktioniert mittels Herausgabeanspruch Eingriffe in Positionen, die mit absolutem Rechtsschutz ausgestattet sind (Lehre vom Zuweisungsgehalt).

b) Verwendungskondiktion

Eine Verwendungskondiktion liegt vor, wenn durch eine Verwendung auf eine fremde Sache ohne Rechtsgrund ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden ist.

c) Rückgriffskondiktion

Bei der Rückgriffskondiktion wird jemand auf Kosten eines anderen von einer Verbindlichkeit befreit.

3. auf Kosten des Gläubigers

4. ohne rechtlichen Grund

Das Merkmal des "ohne rechtlichen Grund" in § 812 BGB entscheidet, ob eine Bereicherung behalten werden darf. Es ist je nach Art der Kondiktion unterschiedlich zu bestimmen.

II. Ausschluss

1. § 814 BGB

2. § 817 S. 2 BGB

III. Rechtsfolgen

1. Herausgabe des Erlangten

2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 I BGB

3. ggf. Wertersatz, § 818 II BGB

4. ggf. verschärfte Haftung

IV. Erlöschen

1. Entreicherung, § 818 III BGB

2. Allgemeine Gründe

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