Schema zur Nichtleistungskondiktion, § 812 I S. 1, 2. Alt BGB
Die Nichtleistungskondiktion ist ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung, bei der die Bereicherung in sonstiger Weise eingetreten ist.
I. § 812 I S. 1, 2. Alt BGB
1. Etwas erlangt
Unter "etwas" ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen, der anzunehmen ist, wenn sich die Vermögenslage des Schuldners verbessert hat.
2. in sonstiger Weise
a) Eingriffskondiktion
Die Eingriffskondiktion sanktioniert mittels Herausgabeanspruch Eingriffe in Positionen, die mit absolutem Rechtsschutz ausgestattet sind (Lehre vom Zuweisungsgehalt).
b) Verwendungskondiktion
Eine Verwendungskondiktion liegt vor, wenn durch eine Verwendung auf eine fremde Sache ohne Rechtsgrund ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden ist.
c) Rückgriffskondiktion
Bei der Rückgriffskondiktion wird jemand auf Kosten eines anderen von einer Verbindlichkeit befreit.
3. auf Kosten des Gläubigers
4. ohne rechtlichen Grund
Das Merkmal des "ohne rechtlichen Grund" in § 812 BGB entscheidet, ob eine Bereicherung behalten werden darf. Es ist je nach Art der Kondiktion unterschiedlich zu bestimmen.
II. Ausschluss
1. § 814 BGB
2. § 817 S. 2 BGB
III. Rechtsfolgen
1. Herausgabe des Erlangten
2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 I BGB
3. ggf. Wertersatz, § 818 II BGB
4. ggf. verschärfte Haftung
IV. Erlöschen
1. Entreicherung, § 818 III BGB
2. Allgemeine Gründe
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!
Das könnte Dich auch interessieren
Hausarbeiten erfolgreich schreiben:
Zum eBook DownloadKlausuren erfolgreich schreiben:
Zum eBook Download3.000 Euro Stipendium
Zur AnmeldungEvent-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!