Schema zur Leistungskondiktion wegen eines fehlenden Rechtsgrundes, § 812 I S. 1, 1. Alt BGB

I. § 812 I S. 1, 1. Alt BGB

1. Etwas erlangt

Unter "etwas" ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen, der anzunehmen ist, wenn sich die Vermögenslage des Schuldners verbessert hat.

P: objektiv wertlose Zuwendungen

2. durch Leistung des Gläubigers

Unter einer Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen. Es ist eine doppelte Finalität erforderlich, d.h. der Zuwendende muss die Zuwendung wollen & mit ihr erkennbar einen Zweck verfolgen.

P: Erschleichen von Leistungen

P: zweckgerichtet

3. ohne rechtlichen Grund

Das Merkmal des "ohne rechtlichen Grund" in § 812 BGB entscheidet, ob eine Bereicherung behalten werden darf. Es ist je nach Art der Kondiktion unterschiedlich zu bestimmen.

II. Ausschluss

1. § 814 BGB

2. § 817 S. 2 BGB

III. Rechtsfolgen

1. Herausgabe des unmittelbar Erlangten

2. ggf. Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 I BGB

P: commodum ex negotiatione

3. ggf. Wertersatz, § 818 II BGB

P: maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung

4. ggf. verschärfte Haftung

P: nicht voll Geschäftsfähige

IV. Erlöschen

1. Entreicherung, § 818 III BGB

P: Aufwendungen, die der Schuldner in Bezug auf den erhaltenen Gegenstand getätigt hat (Kausalitätstheorie, Entreicherungsrisiko, Vertrauenstheorie)

P: Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung (strenge Zweikondiktionentheorie, modifizierte Zweikondiktionentheorie, Saldotheorie)

2. Allgemeine Gründe

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