Schema zum Mord, § 211 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolg = Tod eines anderen Menschen
b) Tatbezogene Mordmerkmale der 2. Gruppe
(1) Heimtückisch = Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung
P: schlafende Person
Maßgeblich ist die Arglosigkeit vor dem Schlaf. Stichwort: Das Opfer hat die Arglosigkeit "mit in den Schlaf genommen".
P: bewusstlose Person
Nach st.Rspr. des BGH gilt die Annahme der Arglosigkeit nicht für bewusstlose Personen. Die Literatur kritisiert hier einen Wertungswiderspruch im Vergleich zur schlafenden Person.
P: Kleinstkinder bis zu 2 Jahre
Da die Arglosigkeit die Fähigkeit zum Argwohn voraussetzt, wird das Merkmal erst bei Kleinkindern ab ca. 3 Jahren bejaht.
In Fällen von Kleinstkindern bis zu 2 Jahren wird hingegen auf die Arg- und Wehrlosigkeit einer schutzbereiten dritten Person abgestellt. Für die Schutzbereitschaft ist dabei eine "gewisse" räumliche Nähe erforderlich.
- wehrlos
- ausnutzen = berechnendes Ausrichten der Tat
- feindliche Willensrichtung = kein Handeln zum vermeintlich "Besten" des Opfers
(2) Grausam
(3) Gemeingefährlich
d) Kausalität
Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes einschließlich Mordmerkmale der 2. Gruppe
b) Täterbezogene Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
(1) Mordlust
= Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens
(2) Befriedigung des Geschlechtstriebs
= Erhalt sexueller Befriedigung durch den Tötungsakt selbst oder durch das Vergehen an der Leiche
(3) Habgier
(5) Ermöglichung einer weiteren Straftat
Tötung dient zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts.
(6) Verdeckung einer Straftat
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
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