Schema zum Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB

I. Höchstpersönlichkeit, § 2274 BGB

II. Geschäftsfähigkeit, § 2275 BGB

Verfügender selbst muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Für Vertragspartner gelten §§ 107 ff. BGB

III. Form, § 2276 BGB

Nur mit Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile

IV. Vertragsgemäße Verfügung

Möglich ist nur die vertragsgemäße Verfügung von Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage.

Im Zweifel ist das Gewollte nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

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