Schema zum Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB
I. Höchstpersönlichkeit, § 2274 BGB
II. Geschäftsfähigkeit, § 2275 BGB
Verfügender selbst muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Für Vertragspartner gelten §§ 107 ff. BGB
III. Form, § 2276 BGB
Nur mit Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
IV. Vertragsgemäße Verfügung
Möglich ist nur die vertragsgemäße Verfügung von Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage.
Im Zweifel ist das Gewollte nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
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