Schema zur Besitzkehr, § 859 III BGB

I. Unbewegliche Sache

II. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht

Verbotene Eigenmacht übt derjenige aus, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

III. Sofortige Wiederbeschaffung des Besitzes

Die Entsetzung hat so schnell wie nach objektivem Maßstab möglich und ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis der Entziehung zu erfolgen.

IV. Keine Überschreitung des Rechts

Bei Überschreitung des Rechtes zur Besitzkehr liegt verbotene Eigenmacht vor.

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