Niedrige Beweggründe
Unter niedrige Beweggründen versteht man alle, die nach allgemeiner rechtlich- sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Quelle: Gössel/Dölling-StGB, BT I, München 2004, § 4 Rn. 24.
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