Niedrige Beweggründe

Unter niedrige Beweggründen versteht man alle, die nach allgemeiner rechtlich- sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Dies beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt.

Quelle: BGHSt 47, 128 (130); Rengier, StrafR BT II, 24. Auflage München 2023, § 4 Rn. 29.

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