Gemeingefährliches Mittel

Gemeingefährlich sind Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen, der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat.

Quelle: BGH Urteil v. 16.08.2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage München 2023, § 211 Rn. 11

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