Heimtückisch
Heimtückisch tötet, wer in feindlicher Willensrichtung die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Quelle: BGH NStZ 2003, 146, 147; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 4 Rn. 48
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